AEB
SL Packaging entwickelt, produziert und vertreibt hochwertige Verpackungssysteme aus Stahl. Wir sind Profis für Stahlfässer, Sicherheitsfässer und Spezialverpackungen für die chemische Industrie, Lebensmittelindustrie, Pharmaindustrie in Deutschland und im angrenzenden europäischen Ausland.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER SL PACKAGING GMBH
I. GELTUNGSBEREICH
1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen. Diese Einkaufsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art.
2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSUNTERLAGEN
1. Unsere Aufträge sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per Telefax oder Email wirksam. Für bestätigte Termine gilt IV Ziff..5 dieser Bedingungen.
2. Angebote des Lieferanten und dessen in diesem Zusammenhang gefertigten Ausarbeitungen sind für uns kostenfrei.
3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht werden.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.
5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
III. PREISE, ZAHLUNGEN
1. Wenn in der Bestellung nicht anders vermerkt, sind die Preise fest und nicht änderbar, schließen die notwendige Verpackung und den Transport ein, und verstehen sich „in den Geschäftsräumen des Käufers geliefert und Zoll bezahlt“ (Delivery Duty Paid) (definiert gemäß den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer, letzte Fassung), wobei der Lieferant alle Transport- und Entladekosten, die Zölle, die Steuern und Abgaben bis zum Eingang in den Geschäftsräumen
des Käufers sowie die Versicherung und die Risiken bis zur endgültigen Abnahme übernimmt. Die Preisanpassungsformeln können nur bei der vorherigen Einwilligung des Käufers im Bestellzeitpunkt zum Tragen kommen. In keinem Fall kann eine Preisanpassung nach Ablauf der vertraglichen Termine erfolgen.
2. Alle Rechnungen müssen uns in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden. Wir zahlen grundsätzlich alle vorliegenden und fälligen Rechnungen binnen 60 Tagen nach Rechnungseingang.
IV. VERSAND, VERPACKUNG, LIEFERTERMINE
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu tragen.
3. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware.
4. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so können wir diese gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Verpackungswertes frachtfrei an den Lieferanten zurückgeben.
5. Vereinbarte Termine, Lieferorte und Fristen sind verbindlich. Mit Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit bzw. Leistungszeit gerät der Lieferant – auch ohne Mahnung durch uns – in Verzug, es sei denn, die Lieferung bzw. Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit für uns von vertragswesentlicher Bedeutung ist. Im Falle des Verzuges ist die Lieferung/Leistung für uns daher in der Regel nicht mehr von Interesse, sodass wir dann auch ohne Nachfristsetzung die Annahme der Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz verlangen können. Wir behalten uns bereits heute das Recht vor, die Lieferung auch nach Terminüberschreitung anzunehmen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere etwaigen Rechte wegen Überschreitens der Liefer- bzw. Leistungszeit dar.
6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.
7. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Lieferant im Falle des Lieferverzuges bzw. des Verzuges mit der Leistung verpflichtet, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 % des Lieferwertes pro Kalendertag der Überschreitung der Lieferzeit bzw. Leistungszeit, jedoch nicht mehr als max. 5 % des Lieferwertes, an uns zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe kann von uns auch dann verlangt werden, wenn wir uns diese nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware zurückzuweisen bzw. auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und auch uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir werden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.
10. Europaletten können vom Lieferanten nach einer Frist von 6 bis 8 Wochen zurückgeholt werden. Es besteht unsererseits keine Verpflichtung zur sofortigen Herausgabe.
V. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE, FORDERUNGSABTRETUNG
1. Ein etwaiger verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen. Der Lieferant hat die Ware ohne Eigentumsvorbehalt und frei von Rechten Dritter an uns zu übereignen. Wir erwerben das uneingeschränkte Eigentum am Liefergegenstand oder an der Leistung mit dessen Übergabe, soweit wir nicht bereits zuvor nach den gesetzlichen Vorschriften das Eigentum erwerben. Mit der Übergabe erklärt der Lieferant, dass er über den Liefergegenstand/die
Leistung voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, sodass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.
3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben ausdrücklich diesbezüglich schriftlich unsere Einwilligung erteilt.
4. Im Falle, dass von uns Produkte (Rohstoff, etc.) geliefert werden, verpflichtet sich der Lieferant, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um unsere Produkte individuell getrennt zu lagern. Insbesondere soll eine Kennzeichnung durch Anbringung von Etiketten oder Eigentumsbeschilderung in unserem Namen erfolgen.
5. Keine von uns gelieferten Produkte sind durch den Lieferanten zurückzuhalten oder dürfen von einem Gläubiger der Lieferanten übernommen werden. Auf unser Verlangen wird der Lieferant zu jeder Zeit
die gelieferten Artikel in einwandfreiem Zustand innerhalb von acht (8) Tagen an uns zurücksenden.
6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und unbeschadet der vorstehenden Regelungen, übernimmt der Lieferant die Risiken von Produkten und Geräten, die an ihn versendet wurden und die in seinen Räumlichkeiten entstehen, sowie alle Risiken die aus ihrer Nutzung entstehen. Der Lieferant trägt die Kosten, die im Falle von Verlust und / oder Zerstörung der Produkte oder Geräte entstehen.
VI. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im Übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen: Der Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei Auftragserteilung von uns vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Die gesetzlichen Ansprüche aufgrund von Mängeln der Lieferung/Leistung stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir dazu berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte, angemessene Frist verstreichen ohne die Nachbesserung durchgeführt zu haben oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Ferner sind wir dazu berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder sonstige besondere Eilbedürftigkeit besteht; bei sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit ohne Gefahr im Verzug ist der Lieferant unsererseits jedoch vorher zu benachrichtigen. Die gesetzlichen Regelungen über die sonstige Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass er hinsichtlich der Lieferung/Leistung jeweils eine Warenausgangskontrolle durchführt. Unsere Wareneingangskontrolle ist auf die Überprüfung von Identität, Menge und offensichtlicher Mängel, wie etwas Transportschäden, begrenzt. Die Anzeige von Mängeln unsererseits, die bei der vorgenannten ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Anlieferung erkennbar sind, sind unsererseits innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu rügen. Sonstige Mängel sind unsererseits innerhalb eines Monats nach ihrer Entdeckung im regulären Geschäftsgang anzuzeigen.
4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen bleibt unberührt.
5. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, gegen uns mit der Behauptung erheben, unser Produkt sei fehlerhaft, soweit die diesbezügliche Ursache in den Organisations- und Einflussbereich des Lieferanten gesetzt ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dieses jedoch dann nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn an dem Produktfehler kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant ferner verpflichtet, an uns etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB sowie nach §§ 630, 640, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang einer unsererseits durchzuführenden
Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang einer durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In gleicher Weise verpflichtet sich der Lieferant, uns die Kosten etwaiger Rechtsverfolgung in diesem Zusammenhang zu erstatten.
6. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw. Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.
VII. URHEBERRECHT
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
VIII. EINHALTUNG DER VERORDNUNGEN
1. Gesundheit, Sicherheit und Umwelt – Allein durch die Annahme der Bestellung garantiert der Lieferant, dass die Lieferung mit allen rechtmäßigen Sicherheitssystemen ausgestattet sein wird. Darüber hinaus muss der Lieferant selbst zusätzliche Sicherheitssysteme vorschlagen, mit denen seine Lieferungen ausgestattet werden können. In allen Fällen, in denen die Bestellung Leistungen in unseren Räumlichkeiten umfasst, hat der Lieferant zu gegebener Zeit die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den gesetzlichen und rechtmäßigen Bestimmungen und internen Regelungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt gerecht zu werden. In dieser Hinsicht hat der Lieferant, bevor Arbeiten in unserem Hause durch Personal oder in seinem Namen handelnde Unternehmen unternommen werden, Kontakt mit dem Verantwortlichen für die Sicherheit auf dem Gelände aufzunehmen und sich in die Sicherheitsbestimmungen vor Ort einweisen zu lassen. Er hat sicherzustellen, dass allen die Sicherheitsbestimmungen bekannt sind. Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung der OHSAS 18001 (Sicherheit) und ISO 14001 (Umwelt-) Standards zu verlangen. Im Falle
des Verstoßes gegen das Einhalten der Sicherheitsvorschriften, behalten wir uns das Recht vor, sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne jegliche Entschädigung des Lieferanten und / oder seines Subunternehmers. Darüber hinaus ist die Nicht-Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch den Lieferanten, nach vorheriger Information über die Verletzung, innerhalb von fünf Tagen zu beheben.
2. Erfüllung internationaler Standards – Es ist die Verantwortung des Lieferanten, den internationalen Gesetzen, Normen und Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Beschäftigung, der Arbeit von Minderjährigen, illegale Beschäftigung, Diskriminierung und Menschenrechte zu entsprechen. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Prüfungen in den Räumlichkeiten des Lieferanten und / oder seiner Subunternehmer vornehmen zu lassen. Der Lieferant garantiert, dass er alle erforderlichen Genehmigungen zur Führung der Geschäftstätigkeit hat. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Genehmigungen vorzulegen und eine Kopie bereitzustellen, wenn so von uns verlangt wird.
Der Lieferant wird sicherstellen, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Länder, in die die Lieferung erfolgt, eingehalten werden. Der Lieferant hält die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft Verordnung „REACH“ (EG 1907/2006) über Chemikalien und ihre sichere Verwendung ein.
Insbesondere wird der Lieferant, falls erforderlich, im Einklang mit der REACH-Verordnung enthaltene Substanzen registrieren. Diese Registrierung soll unter Berücksichtigung der Verwendung der Stoffe durch den Besteller erfolgen. Der Lieferant verpflichtet sich, vierteljährlich an den Besteller oder einen Beauftragten, ein Update REACH-Daten auszuhändigen.
Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung keine CMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) Stoffe der Kategorie 1A und 1B enthält, wie sie in der REACH-Verordnung definiert sind.
IX. ANTIBESTECHUNGSKLAUSEL
1. Der Lieferant (dazu gehören für den Zweck dieser Klausel alle Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Vertreter und verbundene Unternehmen des Lieferanten sowie jegliche Personen, die im Auftrag des Lieferanten Leistungen erbringen) und der Käufer kommen überein, dass keinerlei Bestechungen oder Bestechungsversuche (diese umfassen unter anderem jegliche Art von Zahlungen, Geschenken und sonstigen Zuwendungen, Belohnungen oder Vorteilen (in Geld oder in Form sonstiger Werte)) gegenüber dem Käufer, öffentlichen oder Regierungsvertretern oder Mitarbeitern, internationalen
öffentlichen Organisationen, politischen Parteien, Privatleuten und sonstigen Stellen („Maßgebliche Beteiligte“) unternommen werden.
2. Der Lieferant erklärt und garantiert, dass er bis zum Vertragsdatum keinerlei Bestechungen oder Bestechungsversuche gegenüber maßgeblichen Beteiligten unternommen hat, um Aufträge vom Käufer zu erhalten, und zwar weder im Zusammenhang mit dem Vertrag noch sonst wie.
3. Der Lieferant erkennt an und erklärt im Namen aller seiner Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Vertreter und verbundenen Unternehmen sowie jeglicher Personen, die im Auftrag des Lieferanten Leistungen erbringen, dass der Lieferant die Antibestechungs- und Antigeldwäschegesetze aller Länder, in denen das Unternehmen besteht bzw. eine Niederlassung hat oder Geschäfte führt, kennt und einhält.
4. Der Lieferant erklärt, dass er keinerlei Maßnahmen treffen oder wissentlich zulassen wird, die für den Käufer zu einem Gesetzesbruch jeglicher geltenden Antibestechungs- und Antigeldwäschegesetze führen könnten.
5. Der Lieferant erklärt, dass seine Buchführung, Aufzeichnungen und Konten sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Transaktionen des Lieferanten erfolgen, ob im Rahmen dieses Vertrags oder sonst wie, genau verzeichnen. Der Käufer (und die zugelassenen Vertreter des Käufers) haben das Recht, die Buchführung, Aufzeichnungen und Konten des Lieferanten jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung zu überprüfen und zu auditieren.
6. Der Lieferant lehnt es ab, Vergütungen an Dritte zu bezahlen, wenn diese Vergütungen nicht für eine tatsächlich erbrachte Leistung und in einer angemessenen Höhe erfolgen, und nicht ordentlich in den Konten verbucht sind.
7. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer oder sonstige zur Erbringung von Arbeiten, Leistungen und Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der Vertragspflichten des Lieferanten dem Käufer gegenüber herangezogene Personen, diese nur erbringen, wenn ein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, der dieselben Verpflichtungen hinsichtlich Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, Antischmiergeld und ähnliche Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Geschäftsgebaren verlangt und sicherstellt.
8. Wenn der Lieferant feststellt, dass die Auflagen dieser Klausel gebrochen wurden oder möglicherweise gebrochen wurden, muss er den Käufer umgehend davon in Kenntnis setzen und den Käufer bei den Nachforschungen in dieser Sache unterstützen.
9. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Klauseln vereinbart der Lieferant mit dem Käufer, dass Bestechungsbekämpfungsrichtlinien und -verfahren aufgestellt und umgesetzt werden und jederzeit gültig bleiben, welche zur wirksamen Verhinderung von Bestechungen und Bestechungsversuchen im Namen des Lieferanten erforderlich sind.
10. Der Lieferant erklärt sich einverstanden, dass der Käufer, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsrechten, das Recht hat, diesen Vertrag umgehend zu kündigen, sollte der Lieferant diese Klausel brechen.
11. Der Käufer hat nicht die Pflicht, Zahlungen an den Lieferanten zu leisten, die der Käufer andernfalls geschuldet hätte, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit einer Transaktion stehen, für die der Lieferant diese Klausel gebrochen hat. Davon unbeschadet bleibt des Käufers Recht auf an anderer Vertragsstelle festgelegte Entschädigungen.
X. SONSTIGES
1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.
4. Diese Bedingungen sowie der diesen Bedingungen zugrundeliegende Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen oder Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
5. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der weggefallenen Regelung entspricht.
STAND DER EINKAUFSBEDINGUNGEN: OKTOBER 2016
SL Packaging GmbH / DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG